Rechtsanwältin Fischbach
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Familienrechtliche Begriffe

Trennungsunterhalt

  1. Was versteht man unter Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den der Ehegatte mit dem höheren unterhaltsrelevanten Einkommen an den Ehegatten mit dem niedrigeren unterhaltsrelevanten Einkommen vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung schuldet. Anspruchsgrundlage ist § 1361 BGB

 

  1. Wovon hängt es ab, ob ich Trennungsunterhalt bekomme?

Trennungsunterhalt wird gewährt, wenn sich die Ehegatten trennen und einer der beiden ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen hat. Trennungsgründe und Trennungsverschulden sind für den Unterhaltsanspruch unerheblich.

Es gibt allerdings Gründe, durch die derUnterhaltsanspruch herabgesetzt oder gar verwirkt werden kann. Diese Gründe sind im § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB aufgeführt. Es handelt sich hier neben der Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebenspartnerschaft lebt, um schwerwiegende Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten.

 

  1. Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?

 

Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Da die Ehe auch während der Trennung und bis zur rechtskräftigen Scheidung fortbesteht, sind auch Veränderungen nach der Trennung zu berücksichtigen, wenn sie eheprägend sind und nicht vom Normalverlauf abweichen.

 

Nicht in der Ehe angelegt sind

  • Einkommen aus einer nach der Trennung erfolgten unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Erwerbsverhältnisse (sog. Karrieresprung)
  • Es handelt sich um eine Einkommenserhöhung, die nur infolge der Trennung entstanden ist

 

Die Berechnung des Trennungsunterhalts erfolgt nach folgendem Schema:

  1. Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens
  2. Berechnung des Unterhaltsanspruchs
  3. Prüfung, ob der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch in der errechneten Höhe zahlen kann, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten
  4. Prüfung, ob eine zeitliche Begrenzung, Herabsetzung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB in Betracht kommt.

   Zu 1.) Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

   Das unterhaltsrelevante Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem  

   Nettoeinkommen. Zum einen werden vom Nettoeinkommen bestimmte

   Abzüge vorgenommen. Dies sind beispielsweise:

  • Berufsbedingte Aufwendungen
  • Zahlbetrag des Kindesunterhalts
  • Berücksichtigungswürdige Schulden
  • Zusätzliche Altersvorsorge bis zu einem bestimmten Betrag

 

   Zum anderen kann dem Nettoeinkommen beispielsweise der Wohnwert  

   einer selbstgenutzten Immobilie hinzugerechnet werden.

 

    Zu 2.) Berechnung des Unterhaltsanspruchs

    Die Berechnung des Trennungsunterhalts folgt dem sogenannten

    Halbteilungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass jedem Ehegatten die Hälfte

    der insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zusteht.

 

    Zu 3.) Prüfung, ob der Unterhaltsverpflichtete den errechneten  

   Unterhalt zahlen kann, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten.

 

    Zu 4.) Zum Schluss ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine

    Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB

    vorliegen.

 

  1. Wie lange wird Trennungsunterhalt gewährt?

  Trennungsunterhalt wird bis zur rechtskräftigen Scheidung gewährt,      

  falls nicht der Unterhaltspflichtige vorher verstirbt. Mit dem Tod des  

  Unterhaltspflichtigen erlischt auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

  Die Scheidung ist nicht automatisch am Tag des Scheidungstermins 

  rechtskräftig. Dies ist nur dann der Fall, wenn auf Rechtsmittel verzichtet

  wird.

 

  1. Kann Trennungsunterhalt ausgeschlossen werden?

     Nein. Eine solche Vereinbarung ist unzulässig und hat zur Folge, dass es

     sich der unterhaltsberechtigte jederzeit anders überlegen kann und

     trennungsunterhalt einfordern kann. Es ist allerdings zu beachten, dass

    Trennungsunterhalt erst ab Verzugseintritt möglich ist. Das bedeutet, dass

    der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert werden muss, Unterhalt zu zahlen.

 

  1. Welche Formen des Trennungsunterhalts gibt es?

     Neben dem sogenannten Elementarunterhalt, das ist der Unterhalt der

     den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten wie Wohnen, alltägliche

     Lebenshaltung, Freizeit, Kultur, Versicherungen, Kleidungen, Medien,

     Mobilität, etc. abdeckt, gibt es auch den Altersvorsorgeunterhalt und

    den Anspruch auf Zahlung einer Krankenversicherung.

 

Altersvorsorgeunterhalt

Sobald ein Scheidungsantrag rechtshängig ist, d.h. sobald der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt wurde, hat der Unterhaltsberechtigte keine Teilhabe mehr an den Versorgungsanrechten des Unterhaltspflichtigen. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Altersvorsorgeunterhalt.

 

Der Altersvorsorgeunterhalt muss vom Berechtigten zwingend für eine Altersvorsorge verwendet werden und darf nicht für andere Zwecke ausgegeben werden.

 

Die Kosten für eine Krankenversicherung fallen dann in den Trennungsunterhalt, wenn eine Mitversicherung beim Unterhaltsschuldner nicht mehr gegeben ist.

 

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