Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den der Ehegatte mit dem höheren unterhaltsrelevanten Einkommen an den Ehegatten mit dem niedrigeren unterhaltsrelevanten Einkommen vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung schuldet. Anspruchsgrundlage ist § 1361 BGB
Trennungsunterhalt wird gewährt, wenn sich die Ehegatten trennen und einer der beiden ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen hat. Trennungsgründe und Trennungsverschulden sind für den Unterhaltsanspruch unerheblich.
Es gibt allerdings Gründe, durch die derUnterhaltsanspruch herabgesetzt oder gar verwirkt werden kann. Diese Gründe sind im § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB aufgeführt. Es handelt sich hier neben der Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebenspartnerschaft lebt, um schwerwiegende Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten.
Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Da die Ehe auch während der Trennung und bis zur rechtskräftigen Scheidung fortbesteht, sind auch Veränderungen nach der Trennung zu berücksichtigen, wenn sie eheprägend sind und nicht vom Normalverlauf abweichen.
Nicht in der Ehe angelegt sind
Die Berechnung des Trennungsunterhalts erfolgt nach folgendem Schema:
Zu 1.) Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens
Das unterhaltsrelevante Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem
Nettoeinkommen. Zum einen werden vom Nettoeinkommen bestimmte
Abzüge vorgenommen. Dies sind beispielsweise:
Zum anderen kann dem Nettoeinkommen beispielsweise der Wohnwert
einer selbstgenutzten Immobilie hinzugerechnet werden.
Zu 2.) Berechnung des Unterhaltsanspruchs
Die Berechnung des Trennungsunterhalts folgt dem sogenannten
Halbteilungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass jedem Ehegatten die Hälfte
der insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zusteht.
Zu 3.) Prüfung, ob der Unterhaltsverpflichtete den errechneten
Unterhalt zahlen kann, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten.
Zu 4.) Zum Schluss ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB
vorliegen.
Trennungsunterhalt wird bis zur rechtskräftigen Scheidung gewährt,
falls nicht der Unterhaltspflichtige vorher verstirbt. Mit dem Tod des
Unterhaltspflichtigen erlischt auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Die Scheidung ist nicht automatisch am Tag des Scheidungstermins
rechtskräftig. Dies ist nur dann der Fall, wenn auf Rechtsmittel verzichtet
wird.
Nein. Eine solche Vereinbarung ist unzulässig und hat zur Folge, dass es
sich der unterhaltsberechtigte jederzeit anders überlegen kann und
trennungsunterhalt einfordern kann. Es ist allerdings zu beachten, dass
Trennungsunterhalt erst ab Verzugseintritt möglich ist. Das bedeutet, dass
der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert werden muss, Unterhalt zu zahlen.
Neben dem sogenannten Elementarunterhalt, das ist der Unterhalt der
den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten wie Wohnen, alltägliche
Lebenshaltung, Freizeit, Kultur, Versicherungen, Kleidungen, Medien,
Mobilität, etc. abdeckt, gibt es auch den Altersvorsorgeunterhalt und
den Anspruch auf Zahlung einer Krankenversicherung.
Altersvorsorgeunterhalt
Sobald ein Scheidungsantrag rechtshängig ist, d.h. sobald der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt wurde, hat der Unterhaltsberechtigte keine Teilhabe mehr an den Versorgungsanrechten des Unterhaltspflichtigen. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Altersvorsorgeunterhalt.
Der Altersvorsorgeunterhalt muss vom Berechtigten zwingend für eine Altersvorsorge verwendet werden und darf nicht für andere Zwecke ausgegeben werden.
Die Kosten für eine Krankenversicherung fallen dann in den Trennungsunterhalt, wenn eine Mitversicherung beim Unterhaltsschuldner nicht mehr gegeben ist.