Rechtsanwältin Fischbach
Rechtsanwältin Fischbach

Kosten

Bevor Sie einen Anwalt aufsuchen, stellen Sie sich sicherlich die Frage nach den Kosten. Diese Frage ist berechtigt und ich werde im Erstgespräch die Kostenfrage mit Ihnen erörtern.

 

Vorab möchte ich Ihnen einen groben Überblick verschaffen:

 

Erstberatung

 

Für eine Erstberatung berechne ich 90,00€, sofern Sie nicht rechtsschutzversichert sind.

Im Rahmen der Erstberatung sichte ich die Unterlagen und gebe Ihnen eine Einschätzung der Rechtslage.

 

Beratungshilfe

 

Sofern Sie die finanziellen Mittel für eine anwaltliche Beratung nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe.

Sie können diesen Beratungshilfeschein bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts beantragen. Diesen Berechtigungsschein bringen Sie dann bitte zum Erstberatungstermin mit. Die Beratung kostet Sie dann lediglich 15,00€, die ich in besonderen Notfällen auch erlassen darf.

 

Tätigwerden über die Erstberatung hinaus

 

Sofern Sie nach Einschätzung der Erfolgsaussichten weiter tätig werden wollen, erfolgt die Abrechnung nach dem RVG. (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

Die Gebühren richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Ganz allgemein gesagt ist das der Wert, um den gestritten wird. Dies entspricht zum Beispiel bei einer Geldforderung deren Höhe, bei Streitigkeiten wegen Unterhaltszahlung dem Jahreswert derselben. Wie dieser Gegenstandswert festgelegt wird, ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen. Auf Wunsch kann ich Ihnen das für Ihrem konkreten Einzelfall erläutern.

 

Sofern ich für Sie außergerichtlich tätig werde, entsteht eine Geschäftsgebühr, im Falle einer außergerichtlichen Einigung zusätzlich die Einigungsgebühr.

 

Gerichtliche Vertretung

 

Sofern die Angelegenheit nicht außergerichtlich beigelegt werden kann, entsteht eine Verfahrensgebühr, auf die die Geschäftsgebühr hälftig angerechnet wird. Für die Vertretung im Gerichtstermin fällt eine Terminsgebühr an und falls im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen wird, gibt es auch hier eine Einigungsgebühr.

 

 

Prozesskostenhilfe

 

Durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe soll einkommensschwächeren Personen die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglicht werden.

Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn Sie die Kosten eines Gerichtsprozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten zahlen können, die beabsichtigte Rechtsverfolung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Einen entsprechenden Vordruck sende ich Ihnen vorab gerne zu oder fülle ihn gemeinsam mit Ihnen aus.

 

 

 

 

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Rufen Sie mich an unter +49 2273 5928258 oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

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