1.) Was versteht man unter nachehelichem Unterhalt?
Nachehelicher Unterhalt entsteht erst mit der rechtskräftigen Scheidung. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schließt sich nicht automatisch dem Trennungsunterhalt an, sondern ist ein eigenständiger Anspruch und muss gesondert geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der Rechtskraft der Scheidung!
2.) Wovon hängt es ab, ob ich nachehelichen Unterhalt bekomme?
Der nacheheliche Unterhalt wird zwar ähnlich berechnet wie der Trennungsunterhalt, kann aber wegen des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten nicht ohne weiteres verlangt werden.
Wichtig ist, dass nachehelicher Unterhalt nur bei Vorliegen eines entsprechenden Unterhaltstatbestandes geschuldet wird.
Es gibt folgende Unterhaltstatbestände:
3.) Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?
Zwar erfolgt die Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie die Berechnung des Trennungsunterhalts. Dennoch kommt es aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung und des Anknüpfens an bestimmte Voraussetzungen auf den jeweiligen Einzelfall an. Ich berate Sie hierzu gerne.
4.) Kann der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen werden?
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet werden. Sofern diese Vereinbarung vor der rechtskräftigen Scheidung getroffen werden soll, ist entweder eine notarielle Beurkundung oder eine gerichtlich formwirksam getroffene Vereinbarung erforderlich. Nach der rechtskräftigen Scheidung ist diese Vereinbarung formfrei möglich.