Rechtsanwältin Fischbach
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Häufige Fragen

Können wir uns möglichst schnell scheiden lassen?

 

Grundsätzlich ist vor Einreichung des Scheidungsantrages das sogenannte Trennungsjahr einzuhalten. Lediglich unter sehr engen Voraussetzungen kann die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

Grundsätzlich ist vor Einreichung des Scheidungsantrages das sogenannte Trennungsjahr einzuhalten. Lediglich unter sehr engen Voraussetzungen kann die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

Was muss ich während des Trennungsjahres beachten?

Mit dem Trennungsjahr als in der Regel notwendige Voraussetzung einer Scheidung sollen unüberlegte, vorschnelle Scheidungen vermieden werden. Die Eheleuten sollen dieses Jahr nutzen, um in Ruhe zu prüfen, ob die Scheidung tatsächlich gewollt ist. Es muss eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen. Sofern die Ehegatten die Trennung im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung vollziehen wollen, müssen sie zwingend in getrennten Räumen schlafen, dürfen keine gemeinsamen Mahlzeiten einnehmen und jeder muss für sich selbst einkaufen, kochen, waschen, bügeln etc..

Ändert sich mit der Scheidung etwas am Sorgerecht für die Kinder?

Grundsätzlich steht verheirateten Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu. Daran ändert sich durch eine Scheidung zunächst nichts. Es gibt allerdings eine Einschränkung. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Das alleinige Sorgerecht wird nur in seltenen Fällen einem Elternteil übertragen.

Was passiert nach der Scheidung mit unserem gemeinsamen Haus?

Eine Scheidung ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen am Haus. Wenn beide Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, dann bleiben sie auch nach der Scheidung Eigentümer. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Auseinandersetzung des gemeinsamen Hauses. In Betracht kommt der gemeinsame Verkauf, die Übertragung der Miteigentumsanteile an den anderen (geschiedenen) Ehegatten, eine Teilung der Immobilie oder im schlechtesten Fall die sogenannte Teilungsversteigerung.

Lassen Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten so früh wie möglich beraten.

Darf ich während der Trennungszeit das Schloss unserer bis dahin gemeinsam genutzen Wohnung austauschen?

Grundsätzlich haben beide Ehegatten ein Recht darauf, in der gemeinsamen Ehewohnung zu bleiben, unabhängig davon, wer als Eigentümer im Grundbuch steht oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Falls keine Einigung möglich ist, muss eine gerichtliche Wohnungszuweisung erfolgen. Aber auch der Auszug eines der Ehegatten berechtigt nicht automatisch zum Austausch der Schlösser. Erst wenn der andere Ehegatten seine persönlichen Gegenstände mitgenommen hat und davon auszugehen ist, dass alle Rechte an der Wohnung aufgegeben wurden und keine Rückkehrwille mehr besteht, dürfen die Schlösser ausgetauscht werden. In jedem Falle sollte man den Austausch vorher ankündigen.

Können wir uns gemeinsam von einem Anwalt beraten lassen?

 

 

Nein.

Eine gemeinsame Beauftragung durch beide scheidungswillige Ehegatten ist nicht zulässig. Der Anwalt darf nur eine Seite vertreten. Dies ist die logische Konsequenz aus der Tatsache, dass Loyalität gegenüber seinem Mandanten eines der wichtigsten Gebote des Anwalts ist. Er ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu vertreten. Er darf daher kein Mandat annehmen, das in einem Konflikt mit dem zuerst abgeschlossenen Mandat stehen könnte.

 

Allerdings muss bei einer unstreitigen Scheidung nur derjenige Ehegatte anwaltlich vertreten sein, der den Antrag auf Scheidung stellt. Unstreitig ist eine Scheidung, wenn u.a. kein Streit über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Hausrat und Ehewohnung sowie den Zugewinnausgleich besteht.

 

In diesem Fall bleibt aber der andere Ehegatte, der sogenannte Antragsgegner, ohne anwaltlichen Beistand. Er darf weder den Anwalt des Antragstellers um Rat fragen, noch kann er irgendwelche Anträge stellen.

Er ist daher auch dem Risiko ausgesetzt, dass der Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, seinen Scheidungsantrag wieder zurückzieht. Sofern der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte dennoch geschieden werden möchte, muss er sich spätestens dann von einem eigenen Anwalt vertreten lassen und selbst den Scheidungsantrag einreichen.

 

Was kostet mich eine Scheidung?

Die Kosten für die Scheidung richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Dieser berechnet sich nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten.

Zusammen mit dem Scheidungsantrag wird auch über den Versorgungsausgleich entschieden. Der Verfahrenswert hierfür beträgt 10% des dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommens für jedes Anrecht.

 

Bei Streitigkeiten über Scheidungsfolgen, wie beispielsweise Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung, werden diese Verfahrenswerte noch hinzugerechnet.

 

Aus dem errechneten Verfahrenswert ergeben sich die Gerichts- und Anwaltskosten.

Mit Einreichen des Scheidungsantrags werden zwei Gerichtsgebühren fällig.

Der Anwalt erhält eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, die sich aus dem Verfahrenswert berechnen.

 

Die endgültige Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt durch das Familiengericht.

 

Ich erstelle Ihnen selbstverständlich gerne einen Kostenvoranschlag. Dazu benötige ich das Nettoeinkommen beider Ehegatten sowie die Anzahl der Kinder, für die mindestens einer der Ehegatten unterhaltspflichtig ist.

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